Seit dem 1. 1. 2017 können Pflegebedürftige die zu Hause gepflegt werden, sogenannte Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese können die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der Hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags. Seit dem 1. 1. 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag kann angespart werden und kann in den Folgemonaten eingesetzt verbraucht werden.
Gern vermitteln wir weitere Kontakte zu kooperierenden Anbietern. Gelegentlich ist es notwendig, unsere Dienstleistung mit anderen Angeboten zu kombinieren. Mit diesem Netzwerk lässt sich ein verlässliches Versorgungssystem entwickeln, von dem sie als Kunde profitieren.
Grundpflege umfasst die regelmäßigen, täglichen Pflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Dazu gehören z. B.:
Diese Leistungen werden von der Pflegekasse im Rahmen festgesetzter Höchstbeträge bezahlt. Die maximale Leistungshöhe ist abhängig vom bewilligten Pflegegrad.
Über die Modalitäten zur Einstufung in einen Pflegegrad beraten wir Sie gerne.
Wir rechnen unsere Leistungen mit vielen Kostenträgern ab:
Bei der Verhinderungspflege haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich entlasten zu lassen. Pflegepersonen können sich vertreten lassen im Urlaub, bei Krankheit oder auch bei Überlastung oder auch aus anderen Gründen. Der Gesetzgeber hat mit der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ein Angebot geschaffen, um Pflegende Angehörige bei Verhinderung zu vertreten.
Der sterbende Mensch und seine Zugehörigen stehen im Zentrum unseres Tuns Die Begleitung schwerstkranker, sterbender Bewohner/ Patienten sowie deren Zugehörige ist eine anspruchsvolle Aufgabe und ein wichtiger Bestandteil der Pflege, Betreuung und Seelsorge in unserer Einrichtung. Die Würde des Sterbenden, ihm Ängste zu nehmen sowie ihm und seinen Zugehörigen Beistand zu leisten stehen dabei in Vordergrund.
Hierzu gehören medizinische Behandlungsleistungen. Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit stellt der Arzt eine Verordnung aus. Leistungsträger ist die Krankenkasse, diese muss die Verordnung genehmigen.
Beispiele für Behandlungspflege sind:
und weitere medizinische Versorgungstätigkeiten. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der ärztlichen Verordnung.
In der Sterbebegleitung geht es darum, Menschen in den letzten Tagen, Wochen oder Monaten vor ihrem Tod beizustehen, sie zu trösten und rücksichtsvoll zu betreuen. Menschen jeden Lebensalters – das gilt für Kinder ebenso wie für alte Menschen, ihre Familien und die ihnen Nahestehenden – benötigen in der letzten Lebensphase Zuwendung und Unterstützung. Sterbebegleitung erwächst aus dem sozialen Miteinander und kann professionell durch Ärzte, Pflegende, Psychologen, Seelsorger, Physiotherapeuten, Musik- und Kunsttherapeuten und ehrenamtlich durch Hospizbegleiter erfolgen, vor allem aber durch Angehörige und Freunde. Die Unsicherheiten auf diesem Gebiet sind aber größer geworden durch die Tatsache, dass kaum jemand mehr das Sterben in seinem Umfeld erlebt. Daher haben sich vielerorts Initiativen gegründet, die sich der Sterbebegleitung in organisierter Form annehmen. Mittlerweile werden von einigen dieser Ambulanten Hospizdienste Fortbildungen oder auch Gesprächskreise zum Thema Sterben und Trauer angeboten, um diesen Unsicherheiten zu begegnen.